Satzung der Pfadfinder-Gilde Mülln

Mitglieder der Pfadfinder-Gilde Mülln - Wer sind wir?

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

  1. Der Verein führt den Namen "Pfadfinder-Gilde MÜLLN".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg, sein Wirkungsbereich ist die Stadt Salzburg und darüber hinaus gibt es keine Einschränkungen.
  3. Der Verein ist Mitglied im Dachverband „Pfadfinder Gilde Österreich“ (PGÖ).

 

§ 2 Zweck des Vereines

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege des geselligen Beisammenseins der Gildepfadfinder und deren Freunde, um die Pfadfinderidee und die Pfadfindergesetze auch unter den Erwachsenen zu erhalten.
  2. Die Pfadfinderidee durch eigenständige Zielsetzungen und Projekte auf kulturellem, sozialem, religiösem, politischem (nicht parteipolitischem) und umweltorientiertem Gebiet umzusetzen.
  3. Der Verein ist interkonfessionell und überparteilich.
  4. Der Jugend-Pfadfinderbewegung ist jede mögliche ideelle und materielle Unterstützung zu geben.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1.  Ggesellige Zusammenkünfte, gemeinsame Wanderungen und Ausflüge
  2. Pflege des heimatlichen Brauchtums
  3. Bewahrung der Pfadfinderart als persönlichen Lebensstil
  4. Verbindung mit ähnlichen Vereinigungen des In- und Auslandes
  5. Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erlöse aus Veranstaltungen, Errichtung und Betrieb von Jugendheimen, Jugendzentren bzw. Jugendinfostellen, sowie sonstigen Zuwendungen aufgebracht.

 

§ 4 Arten der Migliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder:
    diese können unbescholtene, volljährige ehemalige PfadfinderInnen und jeder Freund der Pfadfinderbewegung beiderlei Geschlechts werden, die den Jahresmitgliedsbeitrag leisten.
  2. Ehrenmitglieder:
    diese können über Vorschlag des Gilderates in der Generalversammlung durch Beschluss der Anwesenden solche Personen werden, die sich um den Verein oder um die Zwecke desselben hervorragende Verdienste erworben haben. Sie sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages dauernd befreit.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Eine Beitrittserklärung für eine ordentliche Mitgliedschaft ist mündlich oder schriftlich an den Verein zu richten. Über die Aufnahme, die ohne Begründung verweigert werden kann, entscheidet der Gilderat. Eine Berufung dagegen ist unzulässig.

 

§ 6 Recht und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Pfadfinderart als persönlichen Lebensstil zu bewahren oder anzunehmen,
  2. sich untereinander um Kameradschaft zu bemühen,
  3. sich für den Lebensweg ständig weiterzubilden und zu ertüchtigen,
  4. stets die Interessen des Vereines zu vertreten und die Statuten anzuerkennen.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Tod und durch Ausschluss. Mit diesem Zeitpunkt verliert das Mitglied alle Mitgliedsrechte, somit auch alle eventuell einzufordernden Ansprüche über das Vereinsvermögen. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Gilderat mindestens ein Monat vorher schriftliche mitgeteilt werden.

 

Als Gründe der Ausschließung gelten:

  1. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
  2. Schädigung der Vereinsinteressen
  3. Grobe Verletzung der Mitgliedschaft und unehrenhaftes Verhalten.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Gilderat verfügt werden. Auf Ausschluss laufende Anträge sind schriftlich begründet an den Gilderat zu leiten, der darüber nach Anhörung der Betroffenen entscheidet. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaft ruht. Gegen die Entscheidung der Generalversammlung ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Streichung eines Mitgliedes kann durch den Gilderat erfolgen, wenn es trotz mehrmaliger schriftlicher Zahlungserinnerung die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages verweigert. Die erfolgte Streichung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

 

§ 8 Vereinsjahr und Mitgliedsbeitrag

 

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der jährliche Mitgliedsbeitrag und die Beitrittsgebühren werden von der Generalversammlung festgesetzt. Der Austritt aus dem Verein oder die Streichung eines Mitgliedes enthebt dieses nicht von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Vereinsjahr, in dem der Austritt erfolgt.

 

§ 9 Vereinsorgane

 

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Gilderat
  3. Das Schiedsgericht
  4. Die Rechnungsprüfer

 

§ 10 Die Generalversammlung

 

Der Verein hält jedes Jahr eine ordentliche Generalversammlung ab. Im Bedarfsfall können während dieses Zeitraumes außerordentliche Generalversammlungen einberufen werden. Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung geschieht auf Beschluss des Gilderrates unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Verständigung sämtlicher Mitglieder.

 

Eine außerordentliche Generalversammlung kann der Gilderat nach eigenem Ermessen schriftlich einberufen. Er ist hiezu binnen 4 Wochen verpflichtet, wenn es wenigsten 20 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe und einer bestimmten Tagesordnung in schriftlicher Form verlangen.

 

In die Kompetenz der Generalversammlung gehören:

 

  1. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Gilderates, des Berichts der Rechnungsprüfer, Beschlussfassung hierüber und Entlastung des Gilderates (Vorstand).
  2. Wahl des Gilderates (Vorstand). Derselbe wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
  3. Wahl zweier Rechnungsprüfer für die nächste Rechnungsperiode, sonstiger etwaiger Beisitzer für besondere Aufgaben oder Delegierter.
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  5. Änderung der Statuten.
  6. Auflösung des Vereines.
  7. Beschlussfassung in allen Fällen, welche der Gilderat der Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen hat oder dies für notwendig erachtet.
  8. Beschlussfassung über freie Anträge der Mitglieder und Berufung nach § 7. Anträge der Mitglieder müssen acht Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Gilderat vorliegen.
  9. Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.

 

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden, mit Ausnahme der in §15 und §16 angeführten, mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig, doch muss dieselbe mindestens 2 Tage vor der Generalversammlung vorliegen.

 

§ 11 Der Gilderat (Vorstand)

 

Der Verein wird vom Gilderat geleitet. Derselbe besteht aus zwei bis sieben Mitgliedern und zwar:

 

  • Gildemeister (Präsident),
  • Gildekanzler (Vizepräsident),
  • Schatzmeister,
  • Schriftführer und
  • weiteren drei Funktionären ohne vereinsrechtliche Funktion.

Für die Funktion des Schatzmeisters und des Schriftführers können Stellvertreter gewählt werden, die im Verhinderungsfalle die diesbezüglichen Funktionen vertreten. Sollte kein Gildekanzler gewählt werden, so vertritt den Gildemeister bei Verhinderung der Schatzmeister oder Schriftführer. Eventuelle Stellvertreter des Schatzmeisters oder Schriftführers können an den Sitzungen des Gilderates beratend teilnehmen, besitzen aber nur bei Abwesenheit dieser Funktionäre ein Stimmrecht.´

 

Der Gilderat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Gildemeisters. Der Gilderat ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig.

 

Die Tätigkeit der Gilderatsmitglieder ist ehrenamtlich und die Funktionen derselben werden wie folgt festgelegt:

 

  1. Der Gildemeister vertritt den Verein nach außen, insbesondere Behörden und Körperschaften gegenüber, führt die laufenden Geschäfte, beruft und leitet die Zusammenkünfte, überwacht den gesamten Geschäftsgang und unterfertigt die vom Verein ausgehenden Schriftstücke allein oder zusammen mit Gildekanzler, Schatzmeister oder Schriftführer.
  2. Der Gildekanzler ist dem Gildemeister bei all seinen Aufgaben behilflich, übernimmt vor allem Aufgaben bei Gildeabenden und sonstigen Veranstaltungen und vertritt ihn in allen Belangen bei seiner Verhinderung.
  3. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassa, er hat im Gilderat, in der Mitgliederversammlung, jedenfalls aber in der Generalversammlung Rechenschaft über den Stand des Vereinsvermögens und eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben zu geben. Zahlungen leistet er auf Anweisungen des Gildemeisters.
  4. Der Schriftführer führt die Kontrolle der Versammlungen, die Mitgliederliste, besorgt den laufenden Schriftwechsel, führt die Protokolle bei den Gilderatssitzungen und sonstigen Versammlungen.
  5. Die Gilderatsmitglieder ohne vereinsrechtliche Funktion stellen ihre Persönlichkeit und ihre Dienste den Zielen des Vereines fallweise zur Verfügung, sie stimmen in Angelegenheiten, die dem Plenum des Gilderates vorbehalten sind, vollwertig mit ab.

 

Sitzungen des Gilderates sind zumindest zweimal jährlich einzuberufen.

 

§ 12 Rechnungsprüfer (Revisoren)

 

Die Überprüfung der Finanzgebarung wird durch zwei von der Generalversammlung gewählte Personen einmal jährlich durchgeführt. Es können aber auch Rechnungsprüfer während der Funktionsperiode in den zwei Jahren vom Gilderat bestellt werden. Sie müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereines und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Sie erstatten darüber dem Gilderat und der Generalversammlung Bericht. Die Finanzkontrolle gehört nicht dem Gilderat an.

 

§ 13 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

 

Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.

 

§ 14 Schiedsgericht

 

Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Jeder der Streitteile wählt dazu einen Schiedsrichter, welcher dem Verein angehören muss. Diese wählen ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit endgültig. Die Beschlüsse werden vom Gilderat vollzogen.

 

§ 15 Statutenänderungen

 

Über Statutenänderungen entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Gilderates. Dahin zielende Anträge können auch Vereinsmitglieder stellen, müssen jedoch spätestens 18 Tage vor der Generalversammlung, auf deren Tagesordnung sie zu stellen sind, dem Gilderat übergeben werden. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist die Zweidrittelmehrheit der in der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

Der Antrag auf freiwillige Auflösung des Vereines kann der Gilderat der Generalversammlung vorlegen. Hierauf abzielende Anträge der Vereinsmitglieder müssen von wenigstens der Hälfte der Vereinsmitglieder unterfertigt beim Gildemeister schriftlich eingebracht werden. Über solche Anträge entscheidet die Generalversammlung oder eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

 

Im Fall der freiwilligen Auflösung des Vereines fällt das vorhandene Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten der gemeinnützigen Jugendorganisation Pfadfindergruppe Salzburg 4 – Mülln zu.