§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2 Zweck des Vereines
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
§ 4 Arten der Migliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Eine Beitrittserklärung für eine ordentliche Mitgliedschaft ist mündlich oder schriftlich an den Verein zu richten. Über die Aufnahme, die ohne Begründung verweigert werden kann, entscheidet der Gilderat. Eine Berufung dagegen ist unzulässig.
§ 6 Recht und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Tod und durch Ausschluss. Mit diesem Zeitpunkt verliert das Mitglied alle Mitgliedsrechte, somit auch alle eventuell einzufordernden Ansprüche über das Vereinsvermögen. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Gilderat mindestens ein Monat vorher schriftliche mitgeteilt werden.
Als Gründe der Ausschließung gelten:
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Gilderat verfügt werden. Auf Ausschluss laufende Anträge sind schriftlich begründet an den Gilderat zu leiten, der darüber nach Anhörung der Betroffenen entscheidet. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaft ruht. Gegen die Entscheidung der Generalversammlung ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Streichung eines Mitgliedes kann durch den Gilderat erfolgen, wenn es trotz mehrmaliger schriftlicher Zahlungserinnerung die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages verweigert. Die erfolgte Streichung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Vereinsjahr und Mitgliedsbeitrag
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der jährliche Mitgliedsbeitrag und die Beitrittsgebühren werden von der Generalversammlung festgesetzt. Der Austritt aus dem Verein oder die Streichung eines Mitgliedes enthebt dieses nicht von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Vereinsjahr, in dem der Austritt erfolgt.
§ 9 Vereinsorgane
§ 10 Die Generalversammlung
Der Verein hält jedes Jahr eine ordentliche Generalversammlung ab. Im Bedarfsfall können während dieses Zeitraumes außerordentliche Generalversammlungen einberufen werden. Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung geschieht auf Beschluss des Gilderrates unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Verständigung sämtlicher Mitglieder.
Eine außerordentliche Generalversammlung kann der Gilderat nach eigenem Ermessen schriftlich einberufen. Er ist hiezu binnen 4 Wochen verpflichtet, wenn es wenigsten 20 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe und einer bestimmten Tagesordnung in schriftlicher Form verlangen.
In die Kompetenz der Generalversammlung gehören:
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden, mit Ausnahme der in §15 und §16 angeführten, mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig, doch muss dieselbe mindestens 2 Tage vor der Generalversammlung vorliegen.
§ 11 Der Gilderat (Vorstand)
Der Verein wird vom Gilderat geleitet. Derselbe besteht aus zwei bis sieben Mitgliedern und zwar:
Für die Funktion des Schatzmeisters und des Schriftführers können Stellvertreter gewählt werden, die im Verhinderungsfalle die diesbezüglichen Funktionen vertreten. Sollte kein Gildekanzler gewählt werden, so vertritt den Gildemeister bei Verhinderung der Schatzmeister oder Schriftführer. Eventuelle Stellvertreter des Schatzmeisters oder Schriftführers können an den Sitzungen des Gilderates beratend teilnehmen, besitzen aber nur bei Abwesenheit dieser Funktionäre ein Stimmrecht.´
Der Gilderat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Gildemeisters. Der Gilderat ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig.
Die Tätigkeit der Gilderatsmitglieder ist ehrenamtlich und die Funktionen derselben werden wie folgt festgelegt:
Sitzungen des Gilderates sind zumindest zweimal jährlich einzuberufen.
§ 12 Rechnungsprüfer (Revisoren)
Die Überprüfung der Finanzgebarung wird durch zwei von der Generalversammlung gewählte Personen einmal jährlich durchgeführt. Es können aber auch Rechnungsprüfer während der Funktionsperiode in den zwei Jahren vom Gilderat bestellt werden. Sie müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereines und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Sie erstatten darüber dem Gilderat und der Generalversammlung Bericht. Die Finanzkontrolle gehört nicht dem Gilderat an.
§ 13 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.
§ 14 Schiedsgericht
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Jeder der Streitteile wählt dazu einen Schiedsrichter, welcher dem Verein angehören muss. Diese wählen ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit endgültig. Die Beschlüsse werden vom Gilderat vollzogen.
§ 15 Statutenänderungen
Über Statutenänderungen entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Gilderates. Dahin zielende Anträge können auch Vereinsmitglieder stellen, müssen jedoch spätestens 18 Tage vor der Generalversammlung, auf deren Tagesordnung sie zu stellen sind, dem Gilderat übergeben werden. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist die Zweidrittelmehrheit der in der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 16 Auflösung des Vereins
Der Antrag auf freiwillige Auflösung des Vereines kann der Gilderat der Generalversammlung vorlegen. Hierauf abzielende Anträge der Vereinsmitglieder müssen von wenigstens der Hälfte der Vereinsmitglieder unterfertigt beim Gildemeister schriftlich eingebracht werden. Über solche Anträge entscheidet die Generalversammlung oder eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Im Fall der freiwilligen Auflösung des Vereines fällt das vorhandene Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten der gemeinnützigen Jugendorganisation Pfadfindergruppe Salzburg 4 – Mülln zu.